UStAE 14c
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14c
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
59 Stellt eine Organgesellschaft eine Rechnung unberechtigt aus, soll nach UStAE 14c.2 Abs. 2a S. 2 der Organträger die ausgewiesene Steuer schulden. Dies erscheint zweifelhaft. Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers ergibt sich gewöhnlich aus § 13a Abs. 1 Nr. 1, weil der Organträger der Unternehmer ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). In den Fällen des unberechtigten Steuerausweises schuldet aber nicht der Unternehmer die Steuer, sondern der „Aussteller der Rechnung“ (§ 13a Abs. 1 Nr. 4). Dies ist aber die Organgesellschaft. Kein Fall des unberechtigten Steuerausweises liegt vor, wenn ein Unternehmen des Organkreises eine Rechnung über einen nichtsteuerbare Innenumsatz mit Steuerausweis ausstellt (→ Rn. 70). 60 Eine Gutschrift, in der über die Leistung eines Nichtunternehmers (zur Gutschrift für einen Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung → Rn. 61) mit unberechtigtem USt-Ausweis abgere
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Worum geht es?
UStAE 14c steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14c und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
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- § 14c UStG: Unberechtigter Steuerausweis – Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerZum Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG: unberechtigter Steuerausweis, Nichtunternehmer, nicht erbrachte Leistungen, Organschaft sowie die seit 6.12.2024 ausdrücklich geregelte Steuerschuld bei Gutschriften ohne unverzüglichen Widerspruch.
- § 14c UStG – Unberechtigter Steuerausweis: Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerKorn zu § 14c Abs. 2 UStG: Steuerschuld beim unberechtigten Steuerausweis, Besonderheiten bei Nichtunternehmern, nicht erbrachten Leistungen und Gutschriften sowie die Wirkung des Widerspruchs.