UStAE 14.8
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14.8
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Sie beanstandet es aber auch nicht, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang i.S.v. UStAE 14.8 Abs. 8 Nr. 2 als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist (UStAE 14.8 Abs. 7 Satz 5 i.V.m. BMF 15.10.2024, BStBl. I 2024, 1320 Rn. 47 f.). Der gesonderte Versand einer besonderen Zusammenstellung wird aber nicht akzeptiert.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
UStAE 14.8 steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14.8 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- E-Rechnung, Vorsteuerabzug und Übergangsregelungen 2025–2027
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