UStAE 14.3
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14.3
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
61 In den Fällen des unberechtigten Steuerausweises für nicht erbrachte Leistungen eines Unternehmers liegt ebenso ein Fall des § 14c Abs. 2 Nr. 2 vor. Entgegen BMF 19.8.2021, BStBl. I 2021, 1087 unter 2. sowie der → 24. Aufl. 2025 Rn. 61 liegt trotz gegebener Unternehmereigenschaft nach § 14 Abs. 2 S. 5 keine als Rechnung wirkende Gutschrift vor, wenn über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (so nun auch BMF 8.7.2025, BStBl. I 2025, 1479 Rn. 11). Daher gilt auch für diesen Fall – wie im Fall der Abrechnung für Leistungen eines Nichtunternehmers (→ Rn. 60) –, dass eine Steuerschuld für den unberechtigten Ausweis der USt in einer Gutschrift nur aufgrund des § 14c Abs. 2 S. 2 entstehen kann (vgl. Erlewein DStR 2025, 2945). Folglich schuldet der Empfänger der Gutschrift die Steuer, obwohl über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird, wenn er die Abrechnung mittels Gutschri
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Worum geht es?
UStAE 14.3 steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14.3 und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
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- § 14c UStG: Unberechtigter Steuerausweis – Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerZum Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG: unberechtigter Steuerausweis, Nichtunternehmer, nicht erbrachte Leistungen, Organschaft sowie die seit 6.12.2024 ausdrücklich geregelte Steuerschuld bei Gutschriften ohne unverzüglichen Widerspruch.
- § 14c UStG – Unberechtigter Steuerausweis: Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerKorn zu § 14c Abs. 2 UStG: Steuerschuld beim unberechtigten Steuerausweis, Besonderheiten bei Nichtunternehmern, nicht erbrachten Leistungen und Gutschriften sowie die Wirkung des Widerspruchs.