UStAE 14.2
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14.2
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
62 Bezüglich der Wirkungen eines Widerspruchs gegen eine Gutschrift ist zu unterscheiden, ob ein Fall des § 14c Abs. 2 S. 1 oder des § 14c Abs. 2 S. 2 vorliegt. Im Grundfall der als Rechnung wirkenden Gutschrift (Abrechnung über eine Leistung eines Unternehmers – s. § 14 Abs. 2 S. 5) regelt § 14 Abs. 2 S. 6 die Wirkungen eines Widerspruchs. Danach verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Wenn eine Gutschrift nicht mehr als Rechnung wirkt, kann aus ihr auch keine Steuerschuld iSd § 14c Abs. 2 S. 1 entstehen. Dennoch ist die FVerw der Ansicht, dass der Widerspruch in diesen Fällen die vormals entstandene Steuerschuld nicht entfallen lässt. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, dass der Widerspruch eine Berichtigung sei, sodass die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 S. 3 – also die Beseitigung der Gefährd
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Worum geht es?
UStAE 14.2 steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 14.2 und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
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- § 14c UStG: Unberechtigter Steuerausweis – Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerZum Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG: unberechtigter Steuerausweis, Nichtunternehmer, nicht erbrachte Leistungen, Organschaft sowie die seit 6.12.2024 ausdrücklich geregelte Steuerschuld bei Gutschriften ohne unverzüglichen Widerspruch.
- § 14c UStG – Unberechtigter Steuerausweis: Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerKorn zu § 14c Abs. 2 UStG: Steuerschuld beim unberechtigten Steuerausweis, Besonderheiten bei Nichtunternehmern, nicht erbrachten Leistungen und Gutschriften sowie die Wirkung des Widerspruchs.