Verwaltung

UStAE 10.7

Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 10.7

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## (7) Gemischte Beiträge Bei Leistungen sowohl für Einzel- als auch Gesamtbelange sind die Beiträge in steuerbares Entgelt und echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (BFH 22.11.1963 – V 47/61 U). Der steuerbare Anteil entspricht der Bemessungsgrundlage nach **§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG**; siehe UStAE 10.7 Abs. 1.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

UStAE 10.7 steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 10.7 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Richtlinie i. d. F. 31.12.2025 · Zu § 1 UStG**

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