R E 5.2 ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rückwirkende güterrechtliche Vereinbarungen sind steuerlich besonders sorgfältig zu prüfen. R E 5.2 ErbStR sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sind im konkreten Fall heranzuziehen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
R E 5.2 ErbStR steht in steuerstoff für Erbschaftsteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Rückwirkende güterrechtliche Vereinbarungen sind steuerlich besonders sorgfältig zu prüfen. R E 5.2 ErbStR sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sind im konkreten Fall heranzuziehen.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.