R 9.12 LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
R 9.12 LStR steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aufwendungen für **Arbeitsmittel** gehören zu den Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs verwendet und sie nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
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