Verwaltung

R 8.1 Abs. 5–6a LStR 2023

Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2023

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 2 EStG – Bewertung von Sachbezügen, 50-EUR-Freigrenze und Mitarbeiterwohnungen. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Sachbezüge als Arbeitsentgelt. § 2 Abs. 3–5 SvEV – Bewertung von Unterkunft und Wohnung. R 8.1 Abs. 5–6a LStR 2023 – Verwaltungsgrundsätze zur Sachbezugsbewertung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

R 8.1 Abs. 5–6a LStR 2023 steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2023 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • R 8.1 Abs. 5–6a LStR 2023 – Verwaltungsgrundsätze zur Sachbezugsbewertung.

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