Verwaltung

R 46.1 EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei Arbeitnehmern ist zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung zu unterscheiden. Eine Pflichtveranlagung setzt einen gesetzlichen Tatbestand des § 46 Abs. 2 EStG voraus; eine Antragsveranlagung kann der Arbeitnehmer grundsätzlich freiwillig beantragen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

R 46.1 EStR steht in steuerstoff für Einkommensteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Arbeitnehmern gibt es zwei Formen der Einkommensteuerveranlagung:

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