R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E
Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2027
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das BMF stellt klar, dass auch der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen ist (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E).
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Worum geht es?
R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2027 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das BMF stellt klar, dass auch der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen ist (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E).
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