Verwaltung

R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach der bislang geltenden Verwaltungsauffassung können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen trotz der Behandlung als Privatvermögen grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Siehe R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR steht in steuerstoff für Einkommensteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Arbeitszimmer als selbstständiges Wirtschaftsgut

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon