R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach der bislang geltenden Verwaltungsauffassung können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen trotz der Behandlung als Privatvermögen grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Siehe R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR steht in steuerstoff für Einkommensteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Arbeitszimmer als selbstständiges Wirtschaftsgut
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