Verwaltung

R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E

Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2027

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das BMF stellt klar, dass auch Vergütungen, die im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht werden, der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 unterliegen können, wenn das einschlägige DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine DBA-Bagatellregelung das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, wenn die Tätigkeit nur an wenigen Tagen im Ausland erfolgt (z. B. Homeoffice im Ausland) (R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2027 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 beschlossen. Die seit 2023 geltenden Richtlinien werden damit an Gesetzesänderungen und Rechtsprechung angepasst und konkretisiert.

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