§ 99 Abs. 4 MinStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Weitere Bestandteile sollen nach der Darstellung gegebenenfalls über eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 99 Abs. 4 MinStG umgesetzt werden.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Weitere Bestandteile sollen nach der Darstellung gegebenenfalls über eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 99 Abs. 4 MinStG umgesetzt werden.
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