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Internationales Steuerrecht

OECD-Mindeststeuer 2026: Integration der US-Mindeststeuer – Side-by-Side-Package

Das OECD/G20 Inclusive Framework koordiniert mit dem Side-by-Side-Package vom 05.01.2026 Pillar Two und vergleichbare nationale Mindeststeuersysteme, insbesondere das US-System. Kernpunkte sind Side-by-Side und UPE Safe Harbour, Simplified ETR Safe Harbour, SBTI Safe Harbour sowie die Fortgeltung von QDMTTs.

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Integration der US-Mindeststeuer in die OECD-Mindeststeuer – Side-by-Side-Package

Stand des Beitrags: 2026 OECD/G20 Inclusive Framework: Side-by-Side-Package vom 05.01.2026

KERNAUSSAGE

Das Side-by-Side-Package soll das Nebeneinander der OECD-Mindeststeuer nach Säule 2 und vergleichbarer nationaler Mindeststeuersysteme – insbesondere des US-Systems – koordinieren.

Es verändert nach dem Beitrag nicht die GloBE Model Rules selbst, sondern ist Administrative Guidance des Inclusive Framework.

Zentrale Bausteine:

1. Side-by-Side Safe Harbour, 2. UPE Safe Harbour, 3. Fortgeltung ausländischer QDMTTs, 4. permanenter Simplified ETR Safe Harbour, 5. Verlängerung des Transitional CbCR Safe Harbour, 6. Substance-based Tax Incentive Safe Harbour (SBTI), 7. Governance-, Monitoring- und Reportingmechanismen.

I. AUSGANGSLAGE – GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG

Pillar Two soll für große Unternehmensgruppen eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherstellen.

Deutschland hat die EU-Mindeststeuerrichtlinie mit dem Mindeststeuergesetz umgesetzt. Die Regelungen gelten grundsätzlich seit 01.01.2024.

Kerninstrumente:

• IIR – Income Inclusion Rule / Primärergänzungssteuerregelung (PES), • UTPR – Undertaxed Profits Rule / Sekundärergänzungssteuerregelung (SES), • QDMTT – Qualified Domestic Minimum Top-up Tax / nationale Ergänzungssteuer (NES).

II. US-MINDESTSTEUER UND PILLAR TWO

Die USA verfügen bereits über eigene Mindeststeuermechanismen.

Besonders relevant ist die frühere GILTI-Regelung, die ab 2026 nach dem Beitrag als NCTI – Net CFC Tested Income – bezeichnet wird.

Daneben besteht mit CAMT eine nationale Mindeststeuerkomponente.

Das US-System und Pillar Two verfolgen ähnliche Ziele, unterscheiden sich aber technisch erheblich.

Pillar Two: • grundsätzlich MNE-Gruppen ab 750 Mio. EUR Konzernumsatz, • GloBE-Ergebnis auf Grundlage von Rechnungslegungsdaten, • grundsätzlich jurisdictional blending, • 15-%-Mindeststeuer, • Deferred-Tax-Mechanik, • Substance-Based Income Exclusion.

US-System/NCTI: • US-Steuerpflichtige mit CFCs, • keine allgemeine 750-Mio.-EUR-Schwelle, • US-steuerrechtliches tested income/tested loss, • andere Blending-Systematik, • Foreign Tax Credit mit besonderen Begrenzungen, • kein allgemeiner Pillar-Two-Deferred-Tax-Mechanismus auf Länderebene.

III. POLITISCHER HINTERGRUND

Nach der Darstellung des Beitrags verlangten die USA, dass US-Konzerne weiterhin primär der US-Mindeststeuer unterliegen.

Die übrigen Staaten verbanden ein Side-by-Side-Modell insbesondere mit folgenden Zielen:

• Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen, • Wahrung der Steuersouveränität der Pillar-Two-Staaten, • Vereinfachung der OECD-Mindeststeuer, • Beseitigung von Retorsionsmaßnahmen, • Fortsetzung der Arbeiten zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft.

Die G7-Verständigung vom Juni 2025 bildete die politische Grundlage für die technische Einigung des Inclusive Framework vom 05.01.2026.

IV. SIDE-BY-SIDE SAFE HARBOUR

Der Side-by-Side Safe Harbour ermöglicht bestimmten multinationalen Unternehmensgruppen eine weitgehende Herausnahme aus IIR und UTPR, wenn die oberste Muttergesellschaft in einer Jurisdiktion mit einem anerkannten qualifizierten Side-by-Side-System ansässig ist.

Rechtsfolge nach dem Beitrag:

• IIR entfällt, • UTPR entfällt, • QDMTTs anderer Staaten bleiben anwendbar.

Damit handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausstieg aus Pillar Two.

Die Quellenstaaten können weiterhin über ihre QDMTT das Mindeststeueraufkommen selbst erheben.

ANWENDUNGSBEGINN

Der Side-by-Side Safe Harbour gilt für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen.

Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt die bisherige Pillar-Two-Systematik maßgeblich.

V. QUALIFIZIERTES SIDE-BY-SIDE-REGIME

Ein qualifiziertes System muss nach dem Beitrag sowohl

• eine nationale Komponente („eligible domestic tax system“) als auch • eine grenzüberschreitende Komponente („eligible worldwide tax system“)

erfüllen.

Nationale Komponente insbesondere:

1. nominaler Steuersatz von mindestens 20 % unter Berücksichtigung relevanter Anpassungen, 2. QDMTT oder alternative nationale Mindeststeuer auf Rechnungslegungsgewinne mit 15-%-Steuerquote, 3. kein wesentliches Risiko einer effektiven Besteuerung unter 15 %.

Grenzüberschreitende Komponente insbesondere:

1. umfassende Erfassung ansässiger Unternehmensgruppen und ausländischer Einkünfte, 2. wirksame Mechanismen gegen BEPS-Risiken, 3. kein wesentliches Risiko einer effektiven Auslandsbesteuerung unter 15 %.

VI. CENTRAL RECORD UND MONITORING

Qualifizierte Systeme werden in einem Zentralverzeichnis („central record“) geführt.

Materielle Änderungen nationaler Systeme sind meldepflichtig.

Bis 2029 ist eine Bestandsaufnahme („stocktake“) vorgesehen. Dabei sollen insbesondere

• Auswirkungen auf das level playing field und • mögliche neue BEPS-Anreize

untersucht werden.

Nach dem Beitrag ist derzeit nur das US-Mindeststeuersystem als Side-by-Side-Regime anerkannt. Weitere Staaten können für 2027/2028 einen Peer-Review-Prozess durchlaufen.

VII. UPE SAFE HARBOUR

Der UPE Safe Harbour ist enger als der Side-by-Side Safe Harbour.

Er nimmt lediglich die Jurisdiktion der obersten Muttergesellschaft (Ultimate Parent Entity) von der UTPR aus.

Erforderlich ist grundsätzlich nur die nationale Komponente eines qualifizierten Systems.

Die grenzüberschreitende Komponente ist hierfür nicht notwendig.

Wichtig: Der UPE Safe Harbour führt nicht zu einer vollständigen Befreiung von Pillar Two.

Andere Konzerneinheiten können weiterhin IIR-Regeln unterliegen.

Nach dem Beitrag ist bislang kein Staat für diesen Safe Harbour im Zentralverzeichnis gelistet.

VIII. QDMTT BLEIBT BESTEHEN

Sowohl beim Side-by-Side als auch beim UPE Safe Harbour bleiben ausländische QDMTTs grundsätzlich anwendbar.

Das ist ein zentraler Punkt der neuen Koordination:

Safe Harbour bedeutet nicht Mindeststeuerfreiheit.

Der Quellenstaat behält über die QDMTT grundsätzlich den ersten Zugriff auf eine lokale Ergänzungssteuer.

IX. TRANSITIONAL CbCR SAFE HARBOUR

Das Side-by-Side-Package verlängert nach dem Beitrag den Transitional CbCR Safe Harbour um ein weiteres Jahr.

Er soll damit bis 2027 bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum Wirtschaftsjahr 2027/2028 zur Verfügung stehen.

X. PERMANENTER SIMPLIFIED ETR SAFE HARBOUR

Der Simplified ETR Safe Harbour soll dauerhaft eine vereinfachte Prüfung der effektiven Steuerquote ermöglichen.

Er kann bei Erreichen des maßgeblichen Schwellenwerts eine vollständige GloBE-Berechnung entbehrlich machen.

Ausgangsbasis für den vereinfachten Gesamtmindeststeuergewinn ist der auf Jurisdiktionsebene aggregierte Vorsteuergewinn aus den Konzern-Reporting-Packages.

Darauf werden vereinfachte Anpassungen vorgenommen.

XI. VEREINFACHTE COVERED TAXES

Die vereinfachten erfassten Steuern werden aus laufenden und latenten Steueraufwendungen der Konzernrechnungslegung abgeleitet.

Zu berücksichtigen sind insbesondere Anpassungen für:

• nicht qualifizierte Steuergutschriften, • Steuern auf ausgenommene Einkünfte, • nicht erfasste Steuern, • uncertain tax positions, • disallowed accruals, • latente Steuern, • Steuersatzänderungen, • Verlust-DTAs.

Ziel ist eine praktikablere ETR-Ermittlung, ohne die Grundintegrität des Mindeststeuersystems aufzugeben.

XII. EINTRITTS-, WIEDEREINTRITTS- UND INTEGRITÄTSREGELN

Die Anwendung des Simplified ETR Safe Harbour ist nach dem Beitrag mit 24-Monats-Tests und einer Once-out-Logik verbunden.

Damit soll opportunistisches Wechseln zwischen vereinfachter und vollständiger Berechnung verhindert werden.

Wichtige Integritätsprinzipien:

• Matching Principle – periodengerechte Zuordnung, • Full Allocation – vollständige Zuordnung von Einkünften, • Einmaligkeitsgrundsatz – keine doppelte Berücksichtigung von Aufwendungen oder Steuern.

XIII. BESONDERE VEREINFACHUNGEN

Das Paket enthält nach dem Beitrag besondere Regeln für:

• Betriebsstätten (PE Simplification), • Allokation von Foreign Tax Credits, • Verrechnungspreisanpassungen, • 12-Monats-Regel, • steuertransparente Einheiten, • Investment-Einheiten, • Umstrukturierungen, • Übergangsjahre.

XIV. SBTI SAFE HARBOUR

Der Substance-based Tax Incentive Safe Harbour schützt bestimmte substanzbezogene Steueranreize davor, durch Pillar Two vollständig neutralisiert zu werden.

Begünstigt werden können insbesondere anerkannte Steueranreize, die

• an tatsächlich angefallene Aufwendungen oder • an realwirtschaftliche Produktionsvorgänge

anknüpfen.

Innerhalb einer substanzabhängigen Höchstgrenze („Substance Cap“) können solche Anreize wie eine Erhöhung der erfassten Steuern behandelt werden.

Dadurch sollen reale Investitions- und Produktionsanreize geschützt werden.

Klassische Steueroasen ohne substanzintensive Tätigkeiten sollen nach der dargestellten Systematik nicht von diesem Safe Harbour profitieren.

XV. QRTC UND MTTC

Bei der Anwendung des SBTI Safe Harbour ist auch das Zusammenspiel mit

• Qualified Refundable Tax Credits (QRTC) und • Marketable Transferable Tax Credits (MTTC)

zu beachten.

Die Behandlung verschiedener steuerlicher Förderinstrumente muss konsistent in die Mindeststeuerberechnung eingebettet werden.

XVI. REPORTING

Safe-Harbour-Fälle sollen nach dem Beitrag mit reduzierten Berichtspflichten im GloBE Information Return (GIR) verbunden werden.

Damit soll verhindert werden, dass die rechnerischen Vereinfachungen durch unverändert hohe Reporting-Anforderungen wieder aufgehoben werden.

XVII. DEUTSCHE UMSETZUNG

Die OECD Administrative Guidance muss in Deutschland noch in das nationale Mindeststeuerrecht integriert werden.

Der Beitrag nennt hierfür insbesondere den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vom 26.05.2026.

Danach sind vorgesehen:

• neuer § 81a MinStG-E für den Side-by-Side Safe Harbour, • neuer § 81b MinStG-E für den UPE Safe Harbour, • Verlängerung des CbCR Safe Harbour.

Weitere Bestandteile sollen nach der Darstellung gegebenenfalls über eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 99 Abs. 4 MinStG umgesetzt werden.

Wichtig: Vor einer praktischen Anwendung ist deshalb stets der aktuelle Stand des deutschen Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen.

XVIII. PRAXIS-CHECKLISTE

Bei einer Unternehmensgruppe im Pillar-Two-Anwendungsbereich prüfen:

1. Konzernumsatz mindestens 750 Mio. EUR? 2. Wo ist die UPE ansässig? 3. Ist die UPE-Jurisdiktion im central record als Side-by-Side-System anerkannt? 4. Greift der Side-by-Side Safe Harbour? 5. Falls nein: Greift möglicherweise der UPE Safe Harbour? 6. Welche QDMTTs bleiben anwendbar? 7. Welches Wirtschaftsjahr ist betroffen? 8. Beginnt es am oder nach dem 01.01.2026? 9. Kann der Transitional CbCR Safe Harbour genutzt werden? 10. Ist der Simplified ETR Safe Harbour anwendbar? 11. Sind Eintritts- und Wiedereintrittsvoraussetzungen erfüllt? 12. Welche Reporting-Packages bilden die Berechnungsgrundlage? 13. Welche basic adjustments sind erforderlich? 14. Welche Covered Taxes sind einzubeziehen? 15. Bestehen uncertain tax positions oder disallowed accruals? 16. Welche Deferred-Tax-Anpassungen sind erforderlich? 17. Bestehen Betriebsstätten oder transparente Einheiten? 18. Liegen Verrechnungspreisanpassungen vor? 19. Bestehen qualifizierende substanzbezogene Steueranreize? 20. Greift der SBTI Safe Harbour? 21. Welche GIR-Berichtspflichten verbleiben? 22. Ist die deutsche Umsetzung bereits in Kraft oder handelt es sich noch um Entwurfsrecht?

MERKSÄTZE

• Side-by-Side koordiniert nationale Mindeststeuersysteme mit Pillar Two. • IIR und UTPR können für qualifizierende Gruppen neutralisiert werden. • QDMTTs bleiben grundsätzlich bestehen. • Der Side-by-Side Safe Harbour gilt nach dem Paket für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2026. • Der UPE Safe Harbour betrifft nur die UTPR in der UPE-Jurisdiktion. • Der Simplified ETR Safe Harbour ist als permanente Vereinfachung konzipiert. • Der Transitional CbCR Safe Harbour wird verlängert. • Der SBTI Safe Harbour schützt bestimmte substanzgebundene Steueranreize innerhalb einer Höchstgrenze. • Anerkannte Systeme werden im central record geführt und überwacht. • Die deutsche Umsetzung ist gesondert zu prüfen; Entwurfsregelungen dürfen nicht als bereits geltendes Recht behandelt werden.

STATUSHINWEIS

Das OECD Side-by-Side-Package ist Administrative Guidance vom 05.01.2026. Die innerstaatliche Umsetzung einzelner Regelungen in Deutschland ist davon zu unterscheiden. Die im Beitrag genannten §§ 81a und 81b MinStG-E stammen aus dem Referentenentwurf des JStG 2026 und sind als Entwurfsrecht zu behandeln, solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Quelle: Heckerodt/Rieck, IStR 2026, 465 ff.