§ 97 Abs. 1a BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1a)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei Personengesellschaften umfasst das bewertungsrechtliche Betriebsvermögen das Gesamthandsvermögen sowie Ergänzungs- und Sonderbetriebsvermögen. Der gemeine Wert wird nach § 97 Abs. 1a BewG aufgeteilt: Kapitalkonten werden vorweg zugerechnet, der Restwert nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt und Sonderbetriebsvermögen unmittelbar dem jeweiligen Gesellschafter zugeordnet.
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Worum geht es?
§ 97 Abs. 1a BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1a) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
- Wird ein niedrigerer gemeiner Wert wirksam nachgewiesen, ist die rechnerische Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht maßgebend.
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