Gesetz

§ 97 Abs. 1a BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1a)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei Personengesellschaften umfasst das bewertungsrechtliche Betriebsvermögen das Gesamthandsvermögen sowie Ergänzungs- und Sonderbetriebsvermögen. Der gemeine Wert wird nach § 97 Abs. 1a BewG aufgeteilt: Kapitalkonten werden vorweg zugerechnet, der Restwert nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt und Sonderbetriebsvermögen unmittelbar dem jeweiligen Gesellschafter zugeordnet.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 97 Abs. 1a BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1a) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
  • Wird ein niedrigerer gemeiner Wert wirksam nachgewiesen, ist die rechnerische Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht maßgebend.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon