§§ 96 ff. InsO
Vorschriften ab § 96 des Insolvenzordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, sind insbesondere die Aufrechnungsverbote und -beschränkungen der §§ 96 ff. InsO zu beachten. Mit Wirksamwerden der insolvenzrechtlichen Beschlagnahme bzw. der Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder kann die Darlehensforderung des Arbeitgebers regelmäßig nur noch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 96 ff. InsO steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 96 des Insolvenzordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nicht selten ist der Arbeitgeber bereit, einem Arbeitnehmer ein Darlehen zu gewähren, etwa zur Finanzierung einer Fortbildung oder für größere Anschaffungen.
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