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Lohnsteuer

Arbeitgeberdarlehen: Abgrenzung, Tilgung und Insolvenz

Praxisüberblick zu Arbeitgeberdarlehen, Abgrenzung zum Lohnvorschuss, Tilgung aus pfändbarem Einkommen und Besonderheiten im Insolvenzverfahren.

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Arbeitgeberdarlehen – Grundidee Nicht selten ist der Arbeitgeber bereit, einem Arbeitnehmer ein Darlehen zu gewähren, etwa zur Finanzierung einer Fortbildung oder für größere Anschaffungen.

Abgrenzung zum Lohnvorschuss Ein Arbeitgeberdarlehen liegt – anders als ein Lohnvorschuss – regelmäßig vor, wenn die Rückzahlung nicht sofort mit der nächsten Lohnzahlung verrechnet wird, sondern in mehreren Raten erfolgt. Als praktische Abgrenzung spricht eine vereinbarte Rückzahlung in mindestens zwei Raten für ein Darlehen.

Beim Lohnvorschuss erfolgt die Verrechnung typischerweise mit der nächsten oder einer zeitnahen Lohnzahlung. Beim Arbeitgeberdarlehen ist dagegen die eigenständige Darlehensvereinbarung mit Laufzeit und Tilgungsplan entscheidend.

Pfändbares und unpfändbares Einkommen Bei der Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres auf den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zugreifen. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich nur im Rahmen der jeweils geltenden pfändungs- und aufrechnungsrechtlichen Grenzen möglich.

Insolvenz des Arbeitnehmers Im Insolvenzverfahren konkurriert der Arbeitgeber mit Insolvenzverwalter, Treuhänder und anderen Gläubigern um den pfändbaren Teil des Einkommens.

Für Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, sind insbesondere die Aufrechnungsverbote und -beschränkungen der §§ 96 ff. InsO zu beachten. Mit Wirksamwerden der insolvenzrechtlichen Beschlagnahme bzw. der Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder kann die Darlehensforderung des Arbeitgebers regelmäßig nur noch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Freiwillige Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen werden in der Praxis zwar teilweise vereinbart, können rechtlich jedoch problematisch sein und sollten nicht ohne Prüfung der insolvenz-, vollstreckungs- und arbeitsrechtlichen Folgen gestaltet werden.

Praxistipp Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte möglichst eine schriftliche Darlehensvereinbarung geschlossen werden. Sie sollte insbesondere Darlehensbetrag, Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsraten, Fälligkeiten und die Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln.

Eine klare, tatsächlich durchgeführte Darlehensvereinbarung erleichtert die Abgrenzung zu Arbeitslohn und Lohnvorschuss. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ist ebenfalls darauf zu achten, dass tatsächlich ein rückzahlbares Darlehen vorliegt und nicht wirtschaftlich eine zusätzliche Vergütung gewährt wird.

Hinweis Die insolvenz- und vollstreckungsrechtliche Behandlung hängt vom konkreten Verfahren, dem Zeitpunkt der Aufrechnung, der Ausgestaltung der Vereinbarung und den jeweils geltenden Pfändungsgrenzen ab. Bei einem konkreten Insolvenzfall sollte die aktuelle Rechtslage gesondert geprüft werden.