Gesetz

§ 940 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Voraussetzungen nach §§ 935, 940 ZPO - Verfügungsanspruch: Individualanspruch auf Leistung, Handlung, Duldung oder Unterlassung. - Verfügungsgrund: besondere Dringlichkeit. Es muss zu befürchten sein, dass die Rechtsverwirklichung ohne vorläufigen Rechtsschutz vereitelt oder wesentlich erschwert wird. - § 940 ZPO erfasst insbesondere Regelungen, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheinen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 940 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 940 ZPO erfasst insbesondere Regelungen, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheinen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon