§ 940 ZPO
Vorschrift im Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Voraussetzungen nach §§ 935, 940 ZPO - Verfügungsanspruch: Individualanspruch auf Leistung, Handlung, Duldung oder Unterlassung. - Verfügungsgrund: besondere Dringlichkeit. Es muss zu befürchten sein, dass die Rechtsverwirklichung ohne vorläufigen Rechtsschutz vereitelt oder wesentlich erschwert wird. - § 940 ZPO erfasst insbesondere Regelungen, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheinen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 940 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 940 ZPO erfasst insbesondere Regelungen, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheinen.
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