Gesetz

§ 938 Abs. 2 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Inhalt der Verfügung – § 938 ZPO Sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Zweckerreichung erforderliche Maßnahme. Der Katalog des § 938 Abs. 2 ZPO ist nicht abschließend. Möglich sind insbesondere Handlungsgebote und Unterlassungsverbote. Prüfschema 1. Besteht ein Verfügungsanspruch? 2. Liegt ein Verfügungsgrund bzw. besondere Dringlichkeit vor? 3. Welche Anordnung ist nach § 938 ZPO geeignet und erforderlich? 4. Enthält der Titel eine vollstreckungsfähige Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung? 5. Sind Zustellung und sonstige Vollziehungsvoraussetzungen erfüllt? 6. Bei Nichterfüllung: Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO prüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 938 Abs. 2 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Welche Anordnung ist nach § 938 ZPO geeignet und erforderlich?

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