§ 936 ZPO
Vorschrift im Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Review-Hinweis Die Leistungsverfügung und eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache sind nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. Außerdem sind bei der Vollziehung einstweiliger Verfügungen die besonderen Vorschriften der §§ 936 ff. ZPO und die jeweils einschlägige Vollstreckungsart gesondert zu prüfen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 936 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Verfügungsanspruch: Individualanspruch auf Leistung, Handlung, Duldung oder Unterlassung.
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