Gesetz

§ 935 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine einstweilige Verfügung kann vorläufigen Rechtsschutz auch durch ein Handlungsgebot ermöglichen. Voraussetzung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund; für die Vollziehung sind insbesondere Inhalt, Zustellung und die Regeln der Ersatzvornahme zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 935 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Verfügungsanspruch: Individualanspruch auf Leistung, Handlung, Duldung oder Unterlassung.

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