§ 935 ZPO
Vorschrift im Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine einstweilige Verfügung kann vorläufigen Rechtsschutz auch durch ein Handlungsgebot ermöglichen. Voraussetzung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund; für die Vollziehung sind insbesondere Inhalt, Zustellung und die Regeln der Ersatzvornahme zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 935 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Verfügungsanspruch: Individualanspruch auf Leistung, Handlung, Duldung oder Unterlassung.
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