Gesetz

§ 93 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Da diese Erklärungen im Vordruck „Anlage Unterhalt“ nicht vorgesehen sind, hat sie der Unterhaltsberechtigte formlos abzufassen und der Steuerpflichtige „vorzuhalten“, damit sie der Finanzbehörde auf Anforderung vorgelegt werden können. Diese behält sich allerdings vor, weitere Nachweise oder Auskünfte zu verlangen und ggf. ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden nach § 93 AO zu stellen (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 7 f.). Auch bei Unterhaltsaufwendungen für gleichgestellte Personen geht die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung von R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR (s. hierzu oben unter III, 2, c) davon aus, dass dem Steuerpflichtigen entsprechende Aufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 9).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 93 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

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