§ 929 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ 19. Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB ⇨ 20. Übergabe kurzer Hand nach § 929 Satz 2 BGB
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Worum geht es?
§ 929 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ 19. Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB
- ⇨ 20. Übergabe kurzer Hand nach § 929 Satz 2 BGB
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