Gesetz

§ 929 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ 19. Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB ⇨ 20. Übergabe kurzer Hand nach § 929 Satz 2 BGB

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 929 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ 19. Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB
  • ⇨ 20. Übergabe kurzer Hand nach § 929 Satz 2 BGB

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