Gesetz

§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 2, Nr. 9)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die naheliegende Überlegung, die Grenze des Schonvermögens sei nun nach weiteren sechs Jahren eingetretener Geldentwertung zu erhöhen, verspricht wenig Erfolg, da der nach § 1 der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geltende Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000 € (bis 2022: 5.000 €) für jede volljährige Person noch immer unter der Grenze der EStR von 15.500 € liegt. - Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, - Vermögensgegenstände, die einen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterstützten haben oder zum Hausrat gehören, und - ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt (a. A. BFH-Urteil v. 30.6.2010 - VI R 35/09, BStBl 2011 II S. 267). Zur Frage

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 2, Nr. 9) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

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