§ 9 KWKG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## (2) KWKG- und EEG-Belastungsausgleich Belastungsausgleich nach § 9 KWKG und Ausgleich nach AusglMechV zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen: **kein Leistungsaustausch**. Umlagen gleichen unterschiedliche Kosten der Abnahme von KWK-/EEG-Strom aus, nicht den Preis einer steuerbaren Leistung. ## Klausurtrigger 1. Bilanzkreisausgleich Strom? → Abs. 1: sonstige Leistung, keine eigenständige Lieferung. 2. Bilanzkreisausgleich Gas? → Abs. 1: sonstige Leistung des Marktgebietsverantwortlichen. 3. Differenzausgleich für kostenlose Durchleitung? → Abs. 1: kein steuerbares Leistungsentgelt. 4. Energieabgabe mit Zuzahlung bei negativen Marktpreisen? → Abs. 1: sonstige Leistung des Abnehmers. 5. Belastungsausgleich nach § 9 KWKG? → Abs. 2: kein Leistungsaustausch. 6. Zuschlag für Ausbau eines Wärmenetzes? → Abs. 3: grundsätzlich echter Zuschuss. 7. Zuschlag f
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Belastungsausgleich nach § 9 KWKG? → Abs. 2: kein Leistungsaustausch.
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