§§ 9 bis 16 BewG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant.
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