Gesetz

§ 9 Abs. 2 SGB

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Da sich der Begriff der Berufsausbildung in § 33a Abs. 1 EStG auf privat veranlasste Aufwendungen bezieht, ist die Legaldefinition der Berufsausbildung als Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 EStG ohne Bedeutung für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben (gl. A. Bleschick in KKB, EStG, § 33a Rz. 29). Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen Unterhaltsempfänger gleichgestellt, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewäh

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 2 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit Abs. 3a, § 9 Abs. 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,

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