§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 2, Nr. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Außerdem ist nicht jedes dingliche Nutzungsrecht eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG. Ein nur lebenslanges, unvererbliches und nicht übertragbares persönliches Wohnungsrecht gilt regelmäßig nicht als dauernde Last, weil mit seinem Wegfall in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 2, Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der folgende Überblick fasst wichtige praxisrelevante Entwicklungen der Rechtsprechung für 2026 zusammen.
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