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§ 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG

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Gesetzeswortlaut

§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

amtlicher Text

Absatz 2 · Satz 1

Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden. Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.

Worum geht es?

§ 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden.
  • Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.
  • § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fingiert 5 % des steuerfreien Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
  • Soweit der Übernahmegewinn auf die Beteiligung der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entfällt, wird § 8b KStG angewendet.
  • § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG besteuert nach deutschem Verständnis nicht den Fusionsgewinn selbst, sondern fingiert nicht abziehbare Betriebsausgaben.

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