§ 887 ZPO
Vorschrift im Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ersatzvornahme – § 887 ZPO Verpflichtet die einstweilige Verfügung den Schuldner zu einer vertretbaren Handlung und erfüllt er diese nicht, kann eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO in Betracht kommen. Der Gläubiger kann gerichtlich ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten ausführen zu lassen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem ein Kostenvorschuss verlangt werden. Prüfschema 1. Besteht ein Verfügungsanspruch? 2. Liegt ein Verfügungsgrund bzw. besondere Dringlichkeit vor? 3. Welche Anordnung ist nach § 938 ZPO geeignet und erforderlich? 4. Enthält der Titel eine vollstreckungsfähige Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung? 5. Sind Zustellung und sonstige Vollziehungsvoraussetzungen erfüllt? 6. Bei Nichterfüllung: Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO prüfen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 887 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Nichterfüllung: Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO prüfen.
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