§ 752 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Gelingt keine wie auch immer geartete einvernehmliche Lösung, kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen (§§ 2042 ff. BGB). Bei real unteilbaren Nachlassgegenständen erfolgt die Auseinandersetzung bei beweglichen Gegenständen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§ 2042 Abs. 2, § 752 Abs. 1 BGB) und bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, d. h. nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 752 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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