Gesetz

§§ 705 ff. BGB

Vorschriften ab § 705 des Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kompakter Praxisüberblick zur KG: Stellung von Komplementär und Kommanditist, Haftung, Mitunternehmerschaft, Sondervergütungen, § 15a EStG, Feststellung und Umsatzsteuer.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 705 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 705 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die KG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Kennzeichnend ist die unterschiedliche Haftung ihrer Gesellschafter:
  • Anteile an Personengesellschaften werden beim Gesellschafter regelmäßig im Finanzanlagevermögen ausgewiesen, insbesondere als

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