§§ 705 ff. BGB
Vorschriften ab § 705 des Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kompakter Praxisüberblick zur KG: Stellung von Komplementär und Kommanditist, Haftung, Mitunternehmerschaft, Sondervergütungen, § 15a EStG, Feststellung und Umsatzsteuer.
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Worum geht es?
§§ 705 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 705 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die KG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Kennzeichnend ist die unterschiedliche Haftung ihrer Gesellschafter:
- Anteile an Personengesellschaften werden beim Gesellschafter regelmäßig im Finanzanlagevermögen ausgewiesen, insbesondere als
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