Fundstelle

§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5a EStG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein. Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5a EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.
  • Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.
  • Daneben ist die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon