§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5a EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein. Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.
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Worum geht es?
§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5a EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.
- Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.
- Daneben ist die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich.
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