§ 6a GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 6a GrEStG begünstigt bestimmte konzerninterne Umwandlungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Eine natürliche Person, ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein, sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6a GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 6a GrEStG begünstigt bestimmte konzerninterne Umwandlungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
- Eine natürliche Person, ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein, sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
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