Gesetz

§ 6a GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 6a GrEStG begünstigt bestimmte konzerninterne Umwandlungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Eine natürliche Person, ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein, sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6a GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 6a GrEStG begünstigt bestimmte konzerninterne Umwandlungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
  • Eine natürliche Person, ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein, sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

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