Fundstelle

§ 68 StPO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach dem bereitgestellten Beitrag sind Schwärzungen weder vor noch nach Aufnahme in die Ermittlungsakte zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach § 68 StPO eingreift. Anzeigen – gleich ob anonym oder namentlich – sollen grundsätzlich Bestandteil der Ermittlungsakte sein, sofern keine Ausnahme nach § 68 StPO greift.

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Worum geht es?

§ 68 StPO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach dem bereitgestellten Beitrag sind Schwärzungen weder vor noch nach Aufnahme in die Ermittlungsakte zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach § 68 StPO eingreift.
  • Anzeigen – gleich ob anonym oder namentlich – sollen grundsätzlich Bestandteil der Ermittlungsakte sein, sofern keine Ausnahme nach § 68 StPO greift.

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