§ 68 StPO
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach dem bereitgestellten Beitrag sind Schwärzungen weder vor noch nach Aufnahme in die Ermittlungsakte zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach § 68 StPO eingreift. Anzeigen – gleich ob anonym oder namentlich – sollen grundsätzlich Bestandteil der Ermittlungsakte sein, sofern keine Ausnahme nach § 68 StPO greift.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 68 StPO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach dem bereitgestellten Beitrag sind Schwärzungen weder vor noch nach Aufnahme in die Ermittlungsakte zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach § 68 StPO eingreift.
- Anzeigen – gleich ob anonym oder namentlich – sollen grundsätzlich Bestandteil der Ermittlungsakte sein, sofern keine Ausnahme nach § 68 StPO greift.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.