Gesetz

§ 66 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Soweit keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser beträgt 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und ist um je 5 % für den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld (§ 66 EStG) oder eine andere Leistung (§ 65 EStG) hat, zu kürzen, höchstens jedoch um 25 % (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 23). Bei der Berechnung der Opfergrenze ist die kinderbezogene 5 %-Pauschale monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld (§ 66 EStG) oder eine andere Leistu

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 66 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

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