Gesetz

§ 64 Abs. 2 GmbHG

Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach vorheriger Rechtslage waren die Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenz geleistet werden (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Durch eine Ergänzung des § 64 Abs. 2 GmbHG müssen sie seit dem MoMiG auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, wenn durch diese Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt wird und dies erkennbar war. Dies ergänzt § 30 Abs. 1 GmbHG, indem nicht nur das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen mit einem Auszahlungsverbot belegt wird, sondern auch Zahlungen erfasst werden, die das Stammkapital nicht antasten, aber die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen. Die Gesetzesbegründung selbst weist auf die Parallelen zum solvency-Test hin.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 64 Abs. 2 GmbHG steht in steuerstoff für Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das europäische und deutsche Bilanzrecht hatten der Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten zuvor kaum Rechnung getragen.

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