§ 626 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 339 BGB – Vertragsstrafe - §§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot - § 306 Abs. 1 BGB – Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln - § 626 Abs. 1 BGB – außerordentliche Kündigung
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 626 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine **Vertragsstrafe** ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die fällig werden kann, wenn ein Arbeitnehmer eine genau bezeichnete arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt.
- ## 2. Fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB
- Ein wichtiger Grund nach **§ 626 Abs. 1 BGB** lag vor, weil die Pflichtverletzung aufgrund
- Auch die Kündigungserklärungsfrist des **§ 626 Abs. 2 BGB** war gewahrt.
Passende Wissensbeiträge
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- Vertragsstrafe im ArbeitsverhältnisArbeitnehmerVertragsstrafen können Arbeitnehmer bei bestimmten Pflichtverletzungen zu einer Geldzahlung verpflichten. Ihre Wirksamkeit setzt eine klare, bestimmte Vereinbarung, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers und eine angemessene Höhe voraus. Formularmäßige Klauseln unterliegen insbesondere der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB.
- Volle Arbeitnehmerhaftung bei CEO-Fraud trotz D&O-VersicherungArbeitnehmerDas LAG Köln bejaht bei grob fahrlässigem Verhalten eines leitenden Angestellten nach einem CEO-Fraud die volle Arbeitnehmerhaftung und hält eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für wirksam. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung kann nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung überlagern.