Gesetz

§ 626 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- § 339 BGB – Vertragsstrafe - §§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot - § 306 Abs. 1 BGB – Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln - § 626 Abs. 1 BGB – außerordentliche Kündigung

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 626 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine **Vertragsstrafe** ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die fällig werden kann, wenn ein Arbeitnehmer eine genau bezeichnete arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt.
  • ## 2. Fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB
  • Ein wichtiger Grund nach **§ 626 Abs. 1 BGB** lag vor, weil die Pflichtverletzung aufgrund
  • Auch die Kündigungserklärungsfrist des **§ 626 Abs. 2 BGB** war gewahrt.

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