§ 626 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 339 BGB – Vertragsstrafe - §§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot - § 306 Abs. 1 BGB – Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln - § 626 Abs. 1 BGB – außerordentliche Kündigung
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 626 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine **Vertragsstrafe** ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die fällig werden kann, wenn ein Arbeitnehmer eine genau bezeichnete arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt.
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