§ 60 BetrVG
Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners - § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis - §§ 5 ff. JArbSchG – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - §§ 7, 8 BetrVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit - § 60 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 60 BetrVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 60 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.