Gesetz

§ 60 BetrVG

Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners - § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis - §§ 5 ff. JArbSchG – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - §§ 7, 8 BetrVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit - § 60 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 60 BetrVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 60 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon