Gesetz

§ 6 GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Geht ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft über, wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG insoweit nicht erhoben, wie sich die vermögensmäßigen Beteiligungen der Gesellschafter entsprechen. Wichtig: Für den rückwirkenden Wegfall nach § 6 Abs. 3 GrEStG muss nicht zusätzlich die Beteiligungsschwelle des § 1 Abs. 2a GrEStG überschritten werden. Auch eine Anteilsveräußerung unterhalb der heutigen 90-%-Schwelle kann die Befreiung anteilig beseitigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Geht ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft über, wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG insoweit nicht erhoben, wie sich die vermögensmäßigen Beteiligungen der Gesellschafter entsprechen.
  • Wichtig: Für den rückwirkenden Wegfall nach § 6 Abs. 3 GrEStG muss nicht zusätzlich die Beteiligungsschwelle des § 1 Abs. 2a GrEStG überschritten werden. Auch eine Anteilsveräußerung unterhalb der heutigen 90-%-Schwelle kann die Befreiung anteilig beseitigen.
  • Die Angehörigenbefreiung ersetzt bei Personengesellschaften nur die fehlende Personenidentität. Die übrigen Voraussetzungen des § 6 GrEStG – insbesondere die zehnjährige Sperrfrist – müssen vollständig eingehalten werden.
  • [1] § 3 Nr. 6 GrEStG sowie § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG.
  • [2] § 6 Abs. 3 GrEStG; seit 1.7.2021 grundsätzlich zehnjährige Sperrfrist.

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