§ 6 GewStG
Vorschrift im Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 6 GewStG · Besteuerungsgrundlage
Absatz 1
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Folge: Die Bemessungsgrundlage für reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie § 6 Abs. 2 und 2a EStG vermindert sich entsprechend.
Worum geht es?
§ 6 GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Folge: Die Bemessungsgrundlage für reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie § 6 Abs. 2 und 2a EStG vermindert sich entsprechend.
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