Gesetz

§ 6 GewStG

Vorschrift im Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 6 GewStG · Besteuerungsgrundlage

amtlicher Text

Absatz 1

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Folge: Die Bemessungsgrundlage für reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie § 6 Abs. 2 und 2a EStG vermindert sich entsprechend.

Worum geht es?

§ 6 GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Folge: Die Bemessungsgrundlage für reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie § 6 Abs. 2 und 2a EStG vermindert sich entsprechend.

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