§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Steuerlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. | Handelsrecht | Steuerrecht | | --- | --- | | § 253 Abs. 4 HGB | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG | | Forderungen des Umlaufvermögens | Forderungen als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens | | Abschreibung bei jeder Wertminderung | Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung | | Abschreibung zwingend | Wahlrecht | | Dauerhaftigkeit nicht erforderlich | Dauerhaftigkeit erforderlich | | Niederstwertprinzip | Teilwertprinzip | | Wertaufhellende Erkenntnisse bis zur Abschlussaufstellung berücksichtigen | Steuerliche Voraussetzungen eigenständig prüfen | | Keine Wahlmöglichkeit bei feststehender Wertminderung | Ausübung oder Nichtausübung des Wahlrechts möglich |
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuerlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
- | § 253 Abs. 4 HGB | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
- Steuerbilanz gesondert prüfen: Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit ein Teilwertansatz nach § 6 EStG vor?
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Forderungen: Handelsrechtliche Abschreibung vs. steuerliche TeilwertabschreibungAbschreibungAbgrenzung zwischen zwingender handelsrechtlicher Abschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB und steuerlicher Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei Forderungen.
- Abschreibung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip und beizulegender WertAbschreibungBewertung des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB, Börsen- und Marktpreis, beizulegender Wert sowie retrograde und verlustfreie Bewertung.