§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 5, 6 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2) Vorräte - FIFO steuerlich unzulässig, LIFO zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG); UV-Teilwertabschreibung als Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). 6) Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) - Kein Einzelabgang; AfA stur 1/5 p. a. unabhängig von Schaden/Verkauf einzelner WG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 5, 6 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- FIFO steuerlich unzulässig, LIFO zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG); UV-Teilwertabschreibung als Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
- Krypto-Zahlung oder Krypto-zu-Krypto = Tausch; Erlös = Marktwert der erhaltenen Gegenleistung (§ 6 Abs. 6 EStG; BMF 10.05.2022).
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