§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3. Teilbetrag für die Rentenversicherung Der Rentenversicherungsanteil wird in den Steuerklassen I bis VI berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit ist.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Rentenversicherungsanteil wird in den Steuerklassen I bis VI berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit ist.
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