Gesetz

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Teilbetrag für die Rentenversicherung Der Rentenversicherungsanteil wird in den Steuerklassen I bis VI berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Rentenversicherungsanteil wird in den Steuerklassen I bis VI berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit ist.

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