Fundstelle

§ 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 6 Abs. 1 EStG unterscheidet für die Bewertung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. § 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG betrifft nur die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens fallen grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder einem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Davon werden insbesondere AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge abgezogen. Ergänzend sind die Sonderregelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG zu beachten. Typische Anwendungsfälle sind Gebäude, bewegliches Anlagevermögen und abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bewertungsmaßstab für abnutzbares Anlagevermögen

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