Gesetz

§ 566 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach **§ 566 Abs. 1 BGB** tritt der Erwerber einer vermieteten Wohnung grundsätzlich anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. War das Mietverhältnis bereits vor dem Eigentumsübergang **wirksam beendet**, besteht grundsätzlich kein fortdauerndes Mietverhältnis mehr, in das der Käufer nach § 566 BGB eintreten könnte.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 566 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach **§ 566 Abs. 1 BGB** tritt der Erwerber einer vermieteten Wohnung grundsätzlich anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • War das Mietverhältnis bereits vor dem Eigentumsübergang **wirksam beendet**, besteht grundsätzlich kein fortdauerndes Mietverhältnis mehr, in das der Käufer nach § 566 BGB eintreten könnte.
  • Ist der Aufhebungsvertrag dagegen unwirksam oder nach wirksamer Anfechtung rückwirkend als nichtig anzusehen, kann das Mietverhältnis fortbestehen. Dann ist § 566 BGB anhand des konkreten Eigentumsübergangs zu prüfen.
  • Hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden und greift **§ 566 BGB**?
  • Unwirksamer Mietaufhebungsvertrag = Beendigungswirkung entfällt; dann zuerst Fortbestand des Mietvertrags und § 535 BGB prüfen, danach tatsächliche Rückkehr (§ 275 BGB), Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) und bei Eigentümerwechsel § 566 BGB.**

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