Gesetz

§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Dann kann der Mieter grundsätzlich wieder den mietvertraglichen **Primäranspruch auf Gebrauchsüberlassung aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB** geltend machen. Ob die tatsächliche Rückkehr in die alte Wohnung noch verlangt werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob die Leistung noch möglich und zumutbar ist. Der zentrale mietvertragliche Anspruch folgt aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB**.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der zentrale mietvertragliche Anspruch folgt aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB**.
  • Besteht der Mietvertrag fort, kann der Mieter grundsätzlich die Gebrauchsüberlassung aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB** verlangen.
  • Wurde das Mietverhältnis durch eine unwirksame Kündigung tatsächlich nicht beendet und liegt kein rechtskräftiges Räumungsurteil entgegen, kann weiterhin der Primäranspruch aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB** Bedeutung haben.
  • Besteht ein Primäranspruch aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB**?
  • Unwirksamer Mietaufhebungsvertrag = Beendigungswirkung entfällt; dann zuerst Fortbestand des Mietvertrags und § 535 BGB prüfen, danach tatsächliche Rückkehr (§ 275 BGB), Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) und bei Eigentümerwechsel § 566 BGB.**

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