Gesetz

§§ 516 ff. BGB

Vorschriften ab § 516 des Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Schenkungsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 516 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 516 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB

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