§§ 516 ff. BGB
Vorschriften ab § 516 des Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Schenkungsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB
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Worum geht es?
§§ 516 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 516 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB
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