§ 50d Abs. 9 Satz 4 EStG
Besonderheiten bei Abkommensfällen (Abs. 9, Satz 4) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Abfindungen im DBA-Fall – § 50d Abs. 12 EStG und Vertrauensschutz § 50d Abs. 12 EStG entfaltet nach dem BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung, wenn eine Abfindung nicht wie ursprünglich vorgesehen zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2016, sondern auf Wunsch des Arbeitnehmers im Hinblick auf einen geplanten Wegzug aus Deutschland erst 2017 ausgezahlt wird.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 50d Abs. 9 Satz 4 EStG steht in steuerstoff für Besonderheiten bei Abkommensfällen (Abs. 9, Satz 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Abfindungen im DBA-Fall – § 50d Abs. 12 EStG und Vertrauensschutz
- Streitig war insbesondere, ob der erstmals ab 2017 anwendbare § 50d Abs. 12 EStG auf diese Abfindung angewandt werden durfte oder darin eine verfassungswidrige Rückwirkung lag.
- ABKOMMENSRECHTLICHE AUSGANGSLAGE OHNE § 50d ABS. 12 EStG
- Der Gesetzgeber hat diese BFH-Rechtsprechung mit Wirkung ab 01.01.2017 durch § 50d Abs. 12 EStG überschrieben.
- Nach § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG gelten Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für DBA-Zwecke grundsätzlich als für die frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.
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