§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Steuerermäßigung ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Das betrifft zum einen das Abzugsverbot für beschränkt steuerpflichtige Unterhaltsleistende nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG, denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaats, die persönlichen Verhältnisse beschränkt Steuerpflichtiger zu berücksichtigen (Kraft in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich [KKB], EStG, 11. Aufl. 2026, § 50 Rz. 6 ff., m. w. N.); zum anderen ist auch die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsverpflichtungen nach inländischen Maßstäben unionskonform (BFH, Urteil v. 4.7.2002 - III R 8/01, BStBl 2002 II S. 760).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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